ff. OR, sondern zugleich auch die Verletzung einer mietvertraglichen Pflicht bedeutete (Gewährleistung des ungestörten Gebrauchs der Sache, vgl. Art. 256 und 259a ff. OR …), bedarf keiner näheren Erläuterung. Selbst wenn es im Übrigen bei der Prüfung der zivilrechtlichen Lage auf den Straftatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB ankäme, würde es entgegen der Meinung des Beklagten durchaus schon für die Annahme eines erheblichen Nachteils genügen, dass die betroffene Sache dem Berechtigten für einige Zeit nicht zum Gebrauch zur Verfügung stand (OFK StGB-DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 141 N 5).