dazu ZK StPO-LIEBER, Art. 118 N 6). Liegt eine Konstituierung als Privatkläger im genannten Sinne vor, so bewirkt dies zugleich die Rechtshängigkeit der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage (Art. 122 Abs. 3 StPO; ZK StPO-LIEBER, Art. 122 N 8). Was den Gegenstand der Zivilklage angeht, hat der Kläger die Polizei kontaktiert, um seine Blumentöpfe zurückzubekommen. Dass im vorliegenden Fall der eigenmächtige Entzug der Blumentöpfe nicht nur eine unerlaubte Handlung nach Art. 41 - 15 -