Es kann aber keinen Zweifel geben, dass der Kläger mit seiner Intervention ein Strafverfahren in Gang gesetzt und dabei die Herausgabe der Blumenkisten verlangt hat: Zur adhäsionsweisen Anmeldung von Zivilansprüchen genügt bereits die mündliche Erklärung bei einer Strafverfolgungsbehörde (wozu auch die Polizei gehört, vgl. Art. 12 StPO sowie ZK StPO-LIEBER, Art. 118 N 11) mit dem Inhalt, man leite aus einer Straftat Zivilansprüche ab (Art. 118 Abs. 3 und Art. 119 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO; dazu ZK StPO-LIEBER, Art.