Zwar kam das so in Gang gesetzte Strafverfahren nicht über das Stadium eines Vorverfahrens nach Art. 299 ff. StPO hinaus, weil der Beklagte und seine Tochter wenige Tage später, nach Angaben des Klägers zwei Wochen später, der polizeilichen Aufforderung nachkamen und die Töpfe ausserhalb ihrer Werkstatt platzierten, wo der Kläger sie wieder in Besitz nehmen und bei der Gartenwirtschaft aufstellen konnte.