Dies geht auch aus dem Polizeirapport vom 9. Juli 2016 hervor, denn auf S. 4 gab der Beklagte in jenem Verfahren zu Protokoll, der Kläger habe nach der Aktion der Tochter des Beklagten die Polizei verständigt, was die Einsatzzentrale dem Beklagten bestätigt und dabei überdies von diesem verlangt habe, dass er die Blumenkisten wieder zurückstelle. Im Anschluss daran ist im Rapport auch der Journaleintrag der Einsatzzentrale über den Telefonanruf des Klägers vermerkt. Zwar kam das so in Gang gesetzte Strafverfahren nicht über das Stadium eines Vorverfahrens nach Art.