Unbestrittenermassen meldete sich der Kläger bei der Polizei, nachdem die Tochter des Beklagten ihm eigenmächtig die um die Aussenbestuhlung herum aufgestellten Blumentröge entzogen und zumindest teilweise in ihren eigenen Machtbereich gestellt hatte. Dies geht auch aus dem Polizeirapport vom 9. Juli 2016 hervor, denn auf S. 4 gab der Beklagte in jenem Verfahren zu Protokoll, der Kläger habe nach der Aktion der Tochter des Beklagten die Polizei verständigt, was die Einsatzzentrale dem Beklagten bestätigt und dabei überdies von diesem verlangt habe, dass er die Blumenkisten wieder zurückstelle.