Vorab ist zu prüfen, ob zur Zeit der Kündigung nicht eine Sperrfrist lief (zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu dieser Frage vgl. …). Unbestrittenermassen meldete sich der Kläger bei der Polizei, nachdem die Tochter des Beklagten ihm eigenmächtig die um die Aussenbestuhlung herum aufgestellten Blumentröge entzogen und zumindest teilweise in ihren eigenen Machtbereich gestellt hatte.