Damit bleibt als einzige Erklärung für den Sinneswandel, dass es der Beklagte und seine Tochter waren, die dem per Handschlag vereinbarten Neuanfang keine Chance geben wollten, so dass die Kündigung sich ohne weiteres als Ausdruck widersprüchlichen Verhaltens und damit als treuwidrig gemäss Art. 271 Abs. 1 OR erweist. 4.2.2 Eventualbegründungen Selbst ohne den Handschlag zu einem Neuanfang hätte die Kündigung aber vor Gesetz und Vertrag keinen Bestand. - 14 - 4.2.2.1 Sperrfrist