Die äussere Grenze des Privattrottoirs wird durch die abgebildete Bestuhlung jedenfalls nicht verletzt; auch bezüglich Hausflucht ist das nicht anzunehmen, auch wenn das Foto aus einer Perspektive aufgenommen ist, aus der sich die Einhaltung der Hausflucht beidseits nicht mit letzter Gewissheit beurteilen lässt. Selbst wenn eine Überschreitung vorgelegen haben sollte, könnte es sich schlimmstenfalls um Zentimeter handeln.