Weiter liess der Beklagte vorbringen, noch heute verletze der Kläger bei der Bestuhlung die ihm aufgezeigten Grenzen. Zur Aussage seiner Tochter, sie schaue weg, um sich nicht ärgern zu müssen, liess er aber nur fragen, wo sie noch hinsehen müsse, sie wisse, dass der vorgegebene Perimeter verletzt werde, und hinzuschauen bringe ja nichts – nicht eben eine überzeugende Argumentation. Aus der zum Beweis offerierten Fotografie ist eine Überschreitung der vom Beklagten gezeichneten Grenzen selbst in der Zeit nach der Kündigung nicht ersichtlich: Die äussere Grenze des Privattrottoirs wird durch die abgebildete Bestuhlung jedenfalls nicht verletzt;