Dass sich zwischen dem Handschlag zum Zwecke des Neuanfangs und der Kündigung neuerliche Konfliktpunkte ergeben hätten, liess der Beklagte nicht geltend machen. Gestützt auf Art. 56 ZPO nach den Gründen für den Meinungsumschwung befragt, gab seine Tochter anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. März 2018 an, sie habe innerhalb von "diesen sieben Tagen" angefangen, ihren Willen auszusprechen und denjenigen des Klägers nicht mehr zu berücksichtigen, nachdem sie zuvor auf die Frage, ob der Neuanfang nicht geklappt habe, nur knapp mit "Nein, hat er nicht" geantwortet hatte.