Dies spricht gegen eine einschränkende Auslegung der Kündigungssperre (BGE 141 III 101 E. 2.2 und 2.7). Selbst der einer weiten Interpretation der Norm skeptisch gegenüberstehende Teil der Lehre anerkennt zumindest, dass auch Verwaltungsund Strafprozesse zu einer Sperrfrist führen können, soweit sie unmittelbar mietrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, wie etwa im Falle einer adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren (ZK-HIGI, Art. 271a N 244; SVIT-Komm.-FUTTERLIEB, der bei Art. 271a in N 32 a.E. auf HIGI - 11 -