Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht es allerdings aus, dass ein Zusammenhang des Verfahrens "mit der Mietsache" besteht, denn der Zweck der Regelung liegt darin, die Beendigung eines missliebigen Verfahrens mittels Kündigung durch den Vermieter zu verhindern sowie dem Mieter die Durchsetzung seiner mietrechtlichen Ansprüche zu ermöglichen, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen. Dies spricht gegen eine einschränkende Auslegung der Kündigungssperre (BGE 141 III 101 E. 2.2 und 2.7).