4.1.5 Art. 271a Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 271a Abs. 2 OR sehen sodann eine Erweiterung des Kündigungsschutzes während eines mietrechtlichen Schlich- tungs- oder Gerichtsverfahrens sowie während dreier Jahre nach dessen Abschluss vor (zeitlicher Kündigungsschutz). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist eine Kündigung auch aufzuheben, wenn sie – an den herkömmlichen Massstäben gemessen – mit Treu und Glauben vereinbar wäre (BGE 141 III 101 E. 2.2; BGE 131 III 33 E. 3.3-5). Als Forderung aus dem Mietverhältnis ist dabei jeder mietrechtliche Anspruch zu werten, der eine gewisse Bedeutung aufweist.