eine Kündigung vor, wenn im Haus Spannungen herrschen, nachdem die Beziehung zwischen einem Mitglied der vermietenden Personengesellschaft und der Mieterin in die Brüche gegangen ist und beide Beteiligten – die Mieterin mit ihrem neuen Freund – nach wie vor im Haus wohnen. Hier erübrigt sich für gewöhnlich eine nähere Prüfung der Ursachen, denn es würde auch unter dem Aspekt von Treu und Glauben zu weit führen, beim Auseinanderbrechen einer Liebesbeziehung nach einem Verschulden zu forschen (BGer 4A_421/2017 vom 27.9. 2017 E. 4.4).