Vor dem Einzug der Beschwerdeführer hatten die Hausbewohner zwölf Jahre lang in Frieden miteinander gelebt. Ein Zeuge hatte bestätigt, dass sich mehrere Hausbewohner über die Beschwerdeführer beklagt hatten. Gestützt auf diese Informationen durften die Vermieter die Kündigung aussprechen – zumindest war die entsprechende Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht willkürlich (a.a.O., E. 2.3-4). Ebenso liegt durchaus ein vernünftiger Grund für -9-