Um eine Schiedsabrede handelt es sich bei der genannten Klausel offensichtlich nicht, denn diese sieht nur eine Vergleichsverhandlung vor dem Leiter der Treuhandstelle des Schweizer Wirteverbandes vor. Selbst wenn man diese Abrede als Mediationsvereinbarung betrachten wollte, könnte eine Mediation nur an die Stelle der Schlichtungsverhandlung vor der paritätischen Schlichtungsbehörde treten, wenn beide Parteien damit einverstanden wären (Art. 213 Abs. 1 ZPO). 4. Gültigkeit der Kündigung 4.1. Grundlagen