3.2 [Soziale Untersuchungsmaxime] 3.3 Der Beklagte bemängelte, dass die in Ziff. 29 des Mietvertrages vorgesehene Mediation zum Zwecke der Streitbeilegung im vorliegenden Fall nicht stattgefunden habe. Zu recht leitet er allerdings daraus nichts ab. Um eine Schiedsabrede handelt es sich bei der genannten Klausel offensichtlich nicht, denn diese sieht nur eine Vergleichsverhandlung vor dem Leiter der Treuhandstelle des Schweizer Wirteverbandes vor.