Der Kläger schliesse jeweils einen Gartenschlauch an die Wasserversorgung an und reinige damit den Müllcontainer im Hof. Dies sei ihm vom Beklagten und seiner Tochter mehrfach untersagt worden, da dies zu Verunreinigungen führe und einen Wasseraustritt im Bereich des Siphons begünstige. Im Januar 2014 sei der defekte Siphon repariert worden. Der Defekt habe zu einem Wasserschaden und zu den festgestellten Verfärbungen bzw. zum Schaden an der Decke im Kühlkeller geführt. Diesen habe der Kläger nicht gemeldet, obwohl er habe feststellen können, dass das Möbelstück aufgequollen sei. (…).