Auf die Mängelliste vom 6. November 2013 hin habe er am 23. Dezember 2013 zusammen mit seiner Tochter, dem Kläger sowie C., dem Vater der Ehefrau des Klägers, einen Augenschein vorgenommen, um den Zustand des Objektes vor Ort zu prüfen. Es sei festgestellt worden, dass die gesamte Bodenfläche mit einem dicken Ölfilm überzogen gewesen und nicht sachgerecht gereinigt worden sei. Des Weiteren sei dem Beklagten aufgefallen, dass der Siphon unter dem Abwaschbecken undicht sei. Der Kläger schliesse jeweils einen Gartenschlauch an die Wasserversorgung an und reinige damit den Müllcontainer im Hof.