2.2 Der Beklagte liess dagegen in erster Linie einwenden, er sei nicht hauptsächlich für das Zerwürfnis zwischen den Parteien verantwortlich. Zur Kündigung sei er aufgrund der Kündigungsfreiheit im Mietrecht auch dann berechtigt, wenn eine nur subjektiv empfundene Unverträglichkeit vorliege. Er bzw. seine Tochter hätten auf die Mängelanzeigen des Klägers sehr wohl reagiert. Auf die Mängelliste vom 6. November 2013 hin habe er am 23. Dezember 2013 zusammen mit seiner Tochter, dem Kläger sowie C., dem Vater der Ehefrau des Klägers, einen Augenschein vorgenommen, um den Zustand des Objektes vor Ort zu prüfen.