(…) Die Kündigung sei auch während einer Sperrfrist erfolgt, denn die Tochter des Beklagten habe ihren Strafantrag wegen Tätlichkeit beim Stadtrichter am 31. Oktober 2016 zurückgezogen und zudem dem Kläger (…) einen Neuanfang versprochen. Auch das Verhalten des Beklagten und seiner Tochter nach der Kündigung zeige, dass die beiden vor dem Kläger keinen Respekt hätten. So sei der Beklagte bei den Schlichtungsverhandlungen vom 14. August 2017 und 16. Mai 2018 gegenüber dem Kläger ausfällig und beleidigend geworden und habe gar Todesdrohungen ausgestossen. -5-