Wenig später sei am 27. Februar 2017 die Strafuntersuchung gegen die Tochter eingestellt und wieder kurze Zeit später die Kündigung ausgesprochen worden, was die Tochter des Beklagten an der Hauptverhandlung vom 8. März 2018 damit begründet habe, dass sie einige Tage nach der Einvernahme begonnen habe, ihren Willen auszusprechen und denjenigen des Klägers nicht mehr zu berücksichtigen. (…) Die Kündigung sei auch während einer Sperrfrist erfolgt, denn die Tochter des Beklagten habe ihren Strafantrag wegen Tätlichkeit beim Stadtrichter am 31. Oktober 2016 zurückgezogen und zudem dem Kläger (…) einen Neuanfang versprochen.