Damit habe die Tochter des Beklagten den Streit und die Unverträglichkeit provoziert, auf welche der Beklagte sich bei der Kündigung berufen habe. (…) Die langfädigen Ausführungen des Beklagten in der Klageantwort über Vorfälle ab dem Jahr 2013 seien zum grössten Teil erst im vorliegenden Verfahren zum Thema gemacht worden und beträfen Verhaltensweisen, die dem Kläger erlaubt gewesen oder doch zumindest über Jahre geduldet worden seien. Ein solches Verhalten sei widersprüchlich, die Kündigung mithin auch aus diesem Grund treuwidrig.