So hätten sie ihm die Eröffnung der Gartenwirtschaft an Pfingsten 2016 (15. und 16. Mai) nicht erlaubt und die seit Jahren übliche Bestuhlungsfläche auf die exakte Hausflucht zu verkleinern versucht. Die Tochter des Beklagten habe kein Recht gehabt, die Blumentöpfe des Klägers bei ihrer Aktion vom 27. Mai 2016 zu entfernen. Entsprechend sei der Kläger berechtigt gewesen zu versuchen, sie daran zu hindern. Damit habe die Tochter des Beklagten den Streit und die Unverträglichkeit provoziert, auf welche der Beklagte sich bei der Kündigung berufen habe.