Mit amtlichem Formular und Begleitschreiben vom 6. März 2017 kündigte der Beklagte dem Kläger das Mietverhältnis per 30. September 2017. Auf Rückfrage des Klägers hin begründete er die Kündigung mit Schreiben vom 17. März 2017 mit Unverträglichkeit zwischen den Vertragsparteien, aufgrund welcher keine Basis für eine vertragliche Partnerschaft bestehe. Wegen "laufenden Eskalationen" sei für ihn der Fortbestand des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar. 1.2 (…) 2. Wesentliche Parteistandpunkte