Die Sachentziehung (zu diesem Punkt später, E. 4.2.2.1) wurde nicht weiter verfolgt, nachdem die Tochter des Beklagten die Töpfe auf Geheiss der – vom Kläger telefonisch avisierten – Polizei wieder zurückgestellt hatte. Die beiden anderen Verfahren wurden eingestellt, dasjenige beim Stadtrichteramt Zürich gegen den Kläger wegen (versuchter) Tätlichkeit im Anschluss an eine Vergleichsverhandlung vom 31. Oktober 2016 mit Verfügung vom 18. November 2016, dasjenige bei der Staatsanwaltschaft gegen die Tochter des Beklagten wegen falscher Anschuldigung mit Verfügung vom 27. Februar 2017.