Der Vorgang führte zu Strafanzeigen wegen einer Tätlichkeit einerseits und wegen Sachentziehung und falscher Anschuldigung andererseits. Die Sachentziehung (zu diesem Punkt später, E. 4.2.2.1) wurde nicht weiter verfolgt, nachdem die Tochter des Beklagten die Töpfe auf Geheiss der – vom Kläger telefonisch avisierten – Polizei wieder zurückgestellt hatte.