Am 9. Juli 2016 rapportierte die Stadtpolizei Zürich eine Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Tochter des Beklagten vom 27. Mai 2016 in Zusammenhang mit den Blumentrögen, die der Kläger als Abgrenzung des Aussenbereichs des Restaurants aufgestellt hatte. Da dieser der Aufforderung der Tochter des Beklagten nicht nachgekommen war, die Tröge zu versetzen, begann jene dieselben mit einem Sackrolli in einen Schuppen zu transportieren. Der Kläger wiederum versuchte sie daran zu hindern, indem er sie am Arm hielt. Der Vorgang führte zu Strafanzeigen wegen einer Tätlichkeit einerseits und wegen Sachentziehung und falscher Anschuldigung andererseits.