Gemäss dem genannten Auszug wurde aber am 24. November 2011 im Grundbuch eine Nutzniessung zugunsten des Beklagten und seiner Ehefrau errichtet. Die Parteien sind sich einig, dass der Vorgang keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Parteien des Mietvertrages hatte (vgl. …; s. dazu auch BGer, 4A_1/2014 vom 26.3.2014, E. 2.1). Ab dem Jahr 2013 kam es zwischen den Parteien in Zusammenhang mit behaupteten Mängeln der Sache, der Tragung der Lasten und der Art der Betriebsführung durch den Kläger zu Korrespondenz. In einem Schlichtungsverfahren wurde dem -3-