{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-12-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170024-L_2018-12-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._7.pdf", "Checksum": "7c00dd13da239e861090957818bb4d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170024-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:26:16", "Checksum": "7de9076c51af8b8c3a1484811ad7872f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters.\n\nUnbestritten ist sodann, dass sich der Kläger bezüglich der Lagerung von Geträn-\nke-Harassen nach einer Beanstandung korrekt verhielt und sich einmal mehr absprachefähig zeigte. Unklar blieb hingegen trotz Nachfrage zunächst, wann genau,\nwie oft und bis wann der Kläger Harasse im Treppenhaus aufgestellt haben soll\n(…). Unbestritten blieb die Angabe des Klägers, durch die Positionierung sei keine\nGefahr geschaffen worden, da die auf Urk. 23/11 abgebildete Tür \"nur\" in den\nWeinkeller führe. Mit der Duplik reichte der Beklagte bezüglich des Zeitpunkts der\nBeanstandung eine E-Mail vom 3. September 2014 ein, welche sich allerdings nur\nmit einer defekten Lampe im Keller befasst. Weiter liess er zwar daran festhalten,\nes sei ein Fluchtweg verstellt worden. Die eingereichten zusätzlichen Bilder dürften allerdings die gleiche Situation zeigen wie Urk. 33/11; sie sind ebenfalls nicht\ndatiert, und die weiteren Bilder in der Sammlung nehmen offenbar Bezug auf einen Lampen-Defekt. Klar ersichtlich ist auf allen Bildern, dass die Harasse in eine\nEcke gestapelt waren und jedenfalls die Tür zum Weinkeller frei liessen. Unbestritten blieb sodann die Darstellung des Klägers, dass er seit der Reklamation nicht\nmehr so viele Getränke bestellt und im genannten Bereich keine Harasse mehr\naufgestellt habe. Das bedeutet, dass das Problem zur Zeit der Kündigung schon\nseit mehr als zwei Jahren nicht mehr bestanden hat.\n\nh) Abgesehen davon stehen sämtliche vom Beklagten erhobenen Vorwürfe\nnicht in einem zeitlichen Zusammenhang zur Kündigung. Vielmehr waren die\nProbleme am 6. März 2017 ausnahmslos bereinigt. Zur Kündigung hat der Beklagte bzw. seine Tochter erst gegriffen, als man sich sicher sein konnte, dass der\nVorwurf der falschen Anschuldigung in Zusammenhang mit der von der Tochter\nbehaupteten Tätlichkeit nicht weiter verfolgt werden würde (wobei die Tochter des\nBeklagten froh sein kann, dass der Staatsanwalt nichts von ihrer – im konkreten\nKontext allerdings nicht zum Nennwert zu nehmenden – Aussage vom 8. März\n2018 weiss, sie habe die Strafanzeige gegen den Kläger eingereicht, obwohl sie\n- 28 -\n\nals Juristin gewusst habe, dass eine versuchte Tätlichkeit nicht strafbar sei, …).\nDies zeigt deutlich, dass die Kündigung nur den Zweck hatte, dem aufgestauten\nÄrger Luft zu verschaffen, als man dies wieder gefahrlos tun konnte, Ärger nota\nbene, der grösstenteils auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführen war. Dies ist mit\nTreu und Glauben nicht zu vereinbaren.\n\n4.3 Die Klage ist gutzuheissen.\n\n5. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\nNach Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beklagte hat daher die Gerichtskosten zu tragen und ist zur Leistung einer Parteientschädigung an den Kläger zu verpflichten. Bei der Bemessung\nvon Gerichtsgebühr und Parteientschädigung sind das umfangreiche Aktenmaterial und die lange Hauptverhandlung zu berücksichtigen, für die ein zweiter Termin\nbenötigt wurde. Bei der Gerichtsgebühr ist dem mit einer Erhöhung der (grundsätzlich um einen Drittel reduzierten, § 7 GebV) Grundgebühr um 20% gestützt auf\n§ 4 Abs. 2 GebV auf Fr. 10‘050.–, bei der (nach § 4 Abs. 2 AnwGebV vorab um\neinen Drittel reduzierten) Parteientschädigung mit einem Zuschlag von ebenfalls\n20% gemäss § 11 AnwGebV auf Fr. 13'560.– (inkl. MwSt.) Rechnung zu tragen.\n\n(…)“\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2019, 29. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber; Dr. R.\nWeber, Mietgerichtspräsident\n"}