{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-12-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170024-L_2018-12-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._7.pdf", "Checksum": "7c00dd13da239e861090957818bb4d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170024-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. 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November 2013.\n\ng) Ähnlich sind die Vorwürfe zu beurteilen, Handwerker hätten Reparaturarbeiten nicht durchführen können, weil der Kläger ihnen den Zugang nicht ermöglicht\noder Vorbereitungsarbeiten nicht ausgeführt habe. Der Beklagte beruft sich dazu\neinzig auf E-Mails seiner Tochter, aus denen aber nicht hervorgeht, wann und aus\nwelchem Grund man den Kläger gebeten haben will, bestimmte Unterstützungsleistungen zu erbringen. Umgekehrt existiert unbestrittenermassen die mehr als\ndrei Jahre vor der Kündigung erstellte Mängelmeldung des Klägers vom 6. November 2013, die mehrere der vom Beklagten monierten Punkte beschlägt und die\n– aus welchen Gründen auch immer – erst im Spätsommer 2015 zu Behebungsarbeiten geführt hat. Soweit der Beklagte eine Erschwerung des Zugangs für einen Sicherheitsnachweis für die Elektroinstallationen am 21. Januar 2015 durch\nden Kläger rügt, geht aus der E-Mail der Tochter des Beklagten von besagtem\nDatum hervor, dass nur ein einziger Kellerraum verschlossen vorgefunden wurde.\nWarum es sich dabei um etwas anderes gehandelt haben könnte denn um ein\nVersehen, wie der Kläger dies geltend macht, erläutert der Beklagte nicht. Es ist\nauch anzunehmen, dass die entstandenen Mehrkosten, die der Beklagte gemäss\nMail dem Kläger in Rechnung zu stellen beabsichtigte, vom Kläger getragen wurden, denn wenn es sich anders verhalten hätte, wäre aufgrund des sonstigen Verhaltens des Beklagten im vorliegenden Verfahren zu erwarten gewesen, dass er\nauch das moniert hätte. Was den Zugang des Handwerkers Q. zum Restaurant\nam 29. März 2017 – 23 Tage nach der Kündigung – angeht, stimmt die Darstellung der Tochter des Beklagten (…) durchaus insofern mit der Behauptung des\n- 26 -\n\nKlägers überein, Q. habe vorgeschlagen, den Beklagten selber um Zugang zu bitten, als weder die Tochter des Beklagten noch der Beklagte im vorliegenden Prozess geltend machte, Q. habe ihr etwas anderes gesagt. Immerhin war Q. im Auftrag des Beklagten oder seiner Tochter vor Ort. Da scheint es auch nicht ungewöhnlich, dass die Tochter eine nicht näher spezifizierte Sitzung kurz unterbrechen musste, um ihrem Vertragspartner Zugang zum Mietobjekt zu verschaffen.\n\nh) Soweit der Beklagte die Unverträglichkeit zwischen den Parteien in Ereignissen sucht, die sich erst nach der Kündigung zugetragen haben, ist er daran zu\nerinnern, dass diese auf den Kündigungsentschluss schlicht keinen Einfluss gehabt haben können. Zudem ist auch hier festzustellen, dass in erster Linie er und\nseine Tochter es sind, die sich (auch) in neuerer Zeit im Ton vergriffen – wobei der\nBeklagte zur heftigsten Äusserung auch hat ausführen lassen, sie tue ihm leid.\nAuch was der Beklagte insbesondere für die Phase bis zur Kündigung sonst noch\nvorbringt, ist nicht geeignet, die Sache in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.\n\ni) Vor dem Hintergrund dieser teils an den Haaren herbeigezogenen Vorwurfslitanei verblassen mögliche tatsächliche Pflichtverletzungen des Klägers oder seiner Hilfspersonen, so etwa das Abstellen eines Fahrzeugs auf dem Privatgrund\ndes Beklagten, welches zu einer Busse führte, oder das vorübergehende Aufstellen von Getränke-Harassen ausserhalb der Lagerräume aus Platzmangel.\n\nDie Busse gegen die Ehefrau des Klägers wurde auf Betreiben der Tochter des\nBeklagten ausgestellt, noch dazu für einen Vorgang am Pfingstdienstag 2016, an\nwelchem der Kläger und seine Ehefrau die Aussenwirtschaft in Betrieb nehmen\nwollten (vgl. die Anzeige vom 17. Mai sowie den Strafbefehl vom 13. Juli 2016).\nUnter normalen Umständen hätte man hier nicht sofort die Polizei gerufen, sondern zunächst das Gespräch gesucht. Den Einwand des Klägers, er benütze das\nAuto nur, wenn er etwas zu transportieren habe, und das Fahrzeug sei nur für kurze Zeit an besagter Stelle geparkt gewesen, liess der Beklagte zwar bestreiten,\nohne aber anzugeben, wie lange der Wagen dort gestanden sein soll. Strafanzeige und Strafbefehl lässt sich entnehmen, dass die Tochter des Beklagten regelrecht die Zeit gestoppt und eine Dauer von 12:57 Uhr bis 13:40 Uhr angegeben\n- 27 -\n\nhat, die dann auch der Bestrafung zugrunde gelegt wurde. Unter solchen Umständen ist nicht einmal klar, dass eine Einsprache von vornherein erfolglos gewesen\nwäre, denn der vom Kläger behauptete (erlaubte) Güterumschlag (… vgl. Urk. …,\n\"Wortlaut des Verbots\") scheint jedenfalls mit einer \"Parkdauer\" von lediglich einer\n¾ Stunde vereinbar.\n\n"}