{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-12-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170024-L_2018-12-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._7.pdf", "Checksum": "7c00dd13da239e861090957818bb4d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170024-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:26:16", "Checksum": "7de9076c51af8b8c3a1484811ad7872f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters.\n\nheblichen Missverhältnisses und somit nichtig, wie der Kläger zu recht vorbringen\nlässt. Zudem hat der Kläger unwidersprochen ausgeführt, dass er zwar seit Mietbeginn auf Wunsch seiner Kunden Mythos-Bier ausschenke, aber mit Wissen des\nBeklagten. Beim Mietbeginn habe die vertraglich vorgesehene Lieferfirma kein\ngriechisches Bier im Angebot gehabt. Zudem beziehe er nicht nur sein (sonstiges)\nBier, sondern – über den eigentlichen Wortlaut der Verpflichtung hinaus – alle übrigen Getränke über die im Vertrag bezeichnete Firma. Eine Vertragsverletzung\ndurch den Kläger ist damit nicht auszumachen. Wäre die Kündigung vor diesem\nHintergrund erfolgt, müsste sie wegen eines Verstosses gegen Treu und Glauben\nim Sinne von Art. 271a Abs. 1 lit. a OR für ungültig erklärt werden.\n\nf) Was sodann den bereits am 6. August 2015 und damit 19 Monate vor der\nKündigung entstandenen Inspektionsbericht des Lebensmittelinspektorates angeht, taugt dieser nicht als Beleg für andauernde Vertragsverletzungen des Klägers. Unbestritten blieb, dass am 9. Dezember 2015 eine Nachkontrolle durchgeführt wurde, welche zu keinen Beanstandungen Anlass gab. Richtig ist zudem der\nEinwand des Klägers, dass etliche Beanstandungen Kleinigkeiten betrafen, die im\nBericht vom 6. August 2015 zudem teils nur vage beschrieben wurden, wie etwa\nein leerer Handtuch-Dispenser oder die teilweise mangelhafte Trennung von \"rein\nund unrein\" mit der Begründung, eine Geldbörse sei in einem Lebensmittelgebinde\naufbewahrt worden. Gerügt wurden zudem auch Mängel, deren Behebung dem\nBeklagten oblag. Gerade was den nach Auffassung des Beklagten durch den Kläger ungenügend gereinigten Küchenboden angeht, hielt der zuständige Inspektor\nkeineswegs eine mangelhafte Reinigung fest, sondern monierte – wie der Kläger\ndies geltend machte – nur, die teilweise mangelhaften bzw. ausgeschlagenen Bodenfugen erschwerten die Reinigung und begünstigten die Ablagerung von Fettrückständen und Schmutz. Der Bericht widerspricht daher der Behauptung des\nKlägers nicht, der Boden sei immer gründlich gereinigt worden. Der Rapport steht\naber in auffälligem Kontrast zum im Auftrag des Beklagten erstellten Parteigutachten E.s, der zwar die Feststellungen des Lebensmittelinspektorates als zutreffend\nbezeichnete, dann aber von sehr starken fettigen / öligen Verunreinigungen auf\nder Plattenoberfläche und vor allem in den Plattenfugen sowie von teils \"katastrophalen\" Verschmutzungen sprach, ohne dass dies im Bericht eine Stütze finden\n- 24 -\n\nwürde. Auch ihm scheint immerhin klar gewesen zu sein, dass die Behebung des\nProblems nicht ohne Reparatur des defekten Bodens zu erreichen war (…).\n\nWas die im Inspektionsbericht unter Ziff. 4 erwähnten Schimmelspuren im Kühlkeller betraf, deren Ursache der Inspektor in einem Wasserschaden vermutete, wiederholten der Beklagte und seine Tochter im vorliegenden Verfahren und in der\nvorausgegangenen Korrespondenz mehrmals, das eingedrungene Wasser sei auf\neinen undichten Siphon unter einem Spülbecken in der Küche zurückzuführen, der\nleck geworden sei, weil der Kläger zur Reinigung des Müllcontainers im Hof dort\njeweils einen Gartenschlauch angeschlossen habe. Eine plausible Erklärung für\nein schuldhaftes Verhalten vermochten sie jedoch nicht substantiiert darzulegen:\nEin Siphon gehört zum Abflusssystem und kann daher mit dem Ausspülen der\nContainer, für welches man Frischwasser benötigt, nichts zu tun haben. Soweit\ndurch Zug auf dem Schlauch der Siphon verschoben und leck geworden sein soll,\nist nicht vorstellbar, wie eine genügend grosse Menge Wasser unbemerkt unter\ndas Spülbecken hätte gelangen, durch eine massive Kellerdecke dringen und\nschliesslich im Kühlkeller zu einem Feuchtigkeitsschaden hätte führen sollen. Der\nBeklagte unterlässt sowohl hinreichende Vorbringen dazu wie auch taugliche Beweisofferten. Den präsentierten Handwerkerrechnungen über die Reparaturarbeiten im Keller lässt sich jedenfalls zu einer Verursachung des Schadens durch den\nKläger oder seine Mitarbeitenden nichts entnehmen, ebenso wenig den eingereichten Fotos. Aus einzelnen Belegen ergeben sich eher Hinweise für einen bauseitigen Mangel. So geht aus dem Regierapport zur Rechnung der P. GmbH vom\n30. November 2015 hervor, dass am 6. Oktober 2015 \"Sanitärleitungen\" [Mehrzahl] freigespitzt wurden, was wohl nur mit der Darstellung des Klägers erklärt\nwerden kann, dass Ursache für den Wasserschaden ein leckes Wasserrohr gewesen sei. Ähnliches gilt für die (…) eingereichte Sanitärrechnung, die entgegen der\nAuffassung des Beklagten jedenfalls nicht als Beleg dafür taugt, dass der Wasserschaden auf einen undichten Siphon zurückzuführen ist.\n\nUnerfindlich ist unter solchen Umständen, wie der Beklagte dem Kläger eine Verletzung der Meldepflicht vorwerfen kann, ganz abgesehen davon, dass sich der\nvom Lebensmittelinspektor festgestellte Schimmel unter einer Abdeckplatte befunden hat und der Beklagte nicht in der Lage ist, Indizien dafür zu substantiieren,\n- 25 -\n\ngeschweige denn taugliche Beweismittel dafür zu nennen, dass der Kläger oder\nPersonen, für die dieser verantwortlich ist, das Leitungsleck zu einem bestimmten\nZeitpunkt hätte erkennen können, und schon gar nicht, dass dies vor dem 23. Dezember 2013 der Fall war, als die Parteien den Schaden gemeinsam erkannten.\nZum Schimmel liess er selber ausführen, dass dieser sich erst gebildet habe,\nnachdem sich die Reparatur des entdeckten Wasserschadens bis ins Jahr 2015\nverzögert habe.\n\n"}