{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-12-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170024-L_2018-12-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._7.pdf", "Checksum": "7c00dd13da239e861090957818bb4d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170024-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:26:16", "Checksum": "7de9076c51af8b8c3a1484811ad7872f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters.\n\nsondern stellte dem Kläger jeweils seine Leiter zur Verfügung, um die Flasche regelmässig zu leeren. Im vorliegenden Verfahren lässt der Beklagte dem Kläger\nvorwerfen, er leere die Flasche nicht mehr oder nicht mehr häufig genug. Das\nThema war auch Gegenstand von Korrespondenz im Dezember 2017, also neun\nMonate nach der Kündigung. In der Duplik führte dann der Beklagte in anderem\nZusammenhang aus, der Kläger habe (bis zum Streit im Mai 2016) jeweils die Leiter aus der Werkstatt des Beklagte geholt, die er dann aber (aufgrund des Streits)\n\"nicht mehr haben konnte und wollte\". Später liess er – erneut bemerkenswert vage – vortragen, er selber habe dem Kläger die Leiter nicht mehr gegeben bzw.\ngeben können, da sie \"an diesem Tag\" auf einer Baustelle im Einsatz gewesen\nsei. Daraus erhellt, dass der Kläger sehr wohl nach der Leiter gefragt haben muss,\num die PET-Flasche auswechseln zu können, sie aber an besagtem Tag vom Beklagten nicht erhalten hat. Dass der Beklagte sie ihm an einem anderen Tag angeboten hätte, um das seit Jahren praktizierte Vorgehen zu ermöglichen, macht\nder Beklagte nicht geltend. Stattdessen verstieg er sich neu zur sinngemässen\nBehauptung, schuld am Fettaustritt seien zerrissene Fettfilter. Hätte sich das Austreten von Fett indessen mittels intakter Filter verhindern lassen, so hätte der Beklagte wohl nicht jahrelang seine Zustimmung zum vom Kläger erdachten Verfahren unter Einsatz von PET-Flaschen gegeben.\n\nAuch hier hat es den Anschein, dass der Beklagte und seine Tochter bewusst\nProbleme kreiert haben, um sie hinterher dem Kläger anlasten zu können. Das ist\nmit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren.\n\nd) Zumindest aufgebauscht wirken die Vorwürfe des Beklagten und seiner\nTochter in Zusammenhang mit der Installation einer Steckdose für den neuen\nBackofen. Die Tochter des Beklagten erkundigte sich beim Kläger nach dem Namen des Installateurs und nahm anschliessend Kontakt mit dessen (Temporär-)\nArbeitgeber auf, der von der Installation nichts wusste. Dies wiederum nahm die\nTochter des Beklagten zum Anlass für eine äusserst scharfe Korrespondenz, in\nwelcher sie ihren Standpunkt auf einem fehlenden Sicherheitsnachweis betr.\nElektroinstallationen aufbaute. Unbestritten blieb aber, dass die Steckdose durchaus durch einen ausgebildeten Elektriker und zudem ordnungsgemäss installiert\nwurde und auch funktioniert. Es mag sein, dass der Kläger sich die Dienstleistung\n- 22 -\n\nüber einen Freund besorgte, der diese nicht über seinen Arbeitgeber abrechnete.\nAn der fachgerechten Ausführung der vom Kläger veranlassten Arbeiten änderte\ndas indessen nichts. Die Tochter des Beklagten räumte in anderem Zusammenhang ein, dass der Sicherheitsnachweis der Vorrichtung nicht von der Art und\nWeise ihrer Installation abhängt, sondern periodisch ohnehin im ganzen Haus\ndurchgeführt werden muss. Die angebliche Unzulänglichkeit des Vorgehens des\nKlägers diente der Tochter des Beklagten letztlich dazu, den Kläger in unangemessenem Ton mit überzogenen Vorwürfen einzudecken, und zwar obwohl sie\nwusste, dass es dem Kläger aus betrieblichen Gründen damit geeilt hatte, den\nneuen Backofen in Betrieb nehmen zu können.\n\ne) Auch der Vorwurf der Verletzung der Getränkebezugsverpflichtung fällt letztlich auf den Beklagten zurück. Richtig ist, dass das Bundesgericht in einem besonders gelagerten Fall eine Bezugsverpflichtung für gültig und überdies als\nGrundlage für eine ausserordentliche Kündigung betrachtete (BGer 4C.255/2004\nvom 17. November 2004 E. 4). Damals war die Bezugsverpflichtung allerdings Teil\neiner umfassenden Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Parteien. Der\nMieter hatte das Recht, vier nicht über den Vermieter bezogene Weinsorten auszuschenken. Zudem führte die Bezugsverpflichtung laut Vertrag zu einer gestaffelten Mietzinsreduktion. Auch im genannten Entscheid betonte das Bundesgericht\njedoch seine Rechtsprechung, wonach es für die Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Verpflichtung im Lichte des Verbotes von Koppelungsgeschäften nach\nArt. 254 OR in erster Linie darauf ankommt, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht, und zwar selbst dann, wenn grundsätzlich ein Zusammenhang zwischen dem Geschäft und dem vorausgesetzten Gebrauch der\nMietsache besteht (a.a.O., E. 4.3; ebenso schon BGE 118 II 157 E. 3c; HAP-\nFERTIG, 350 f.; SVIT-Komm.-BIBER, Art. 254 N 10, 13 und 16).\n\nDer vorliegende Fall präsentiert sich anders als das Präjudiz. Die Bierverpflichtung\ngemäss Ziff. 40 des Zusatzvertrages vom 22. Juni 2004 sieht keinerlei Ausnahmen vor und ist für den Kläger mit keinen Vorteilen verbunden. Aus der Korrespondenz und der Parteidarstellung auch des Beklagten ist ersichtlich, dass dieser\nfinanziell von der Verpflichtung profitiert, ohne die Vorteile auch nur teilweise dem\nKläger zugute kommen zu lassen. Die Verpflichtung ist daher Ausdruck eines er-\n- 23 -\n\n"}