{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-12-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170024-L_2018-12-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._7.pdf", "Checksum": "7c00dd13da239e861090957818bb4d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170024-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. 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Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters.\n\nDoch nicht nur das: Die existierenden Auseinandersetzungen mit Nachbarn und\nBehörden beziehen sich nur auf die Parkplätze, und dabei nicht etwa auf das Verhalten des Klägers, sondern u.a. darauf, dass die Tochter des Beklagten ohne die\nerforderliche Bewilligung auf der H.-strasse einen Längsparkplatz einzeichnen\nliess und von der zuständigen Baubehörde mit Beschluss vom 22. April 2015 aufgefordert wurde, diesen wieder zu beseitigen. Dieser eingebüsste Parkplatz war\nder Hintergrund des widerstrebenden Verhaltens insbesondere der Tochter des\nBeklagten in Zusammenhang mit der Aufstellung der Aussenbestuhlung an Pfingsten 2016 (dazu sogleich).\n\nb) Das veränderte Verhalten des Beklagten und seiner Tochter bezüglich der\nräumlichen Gestaltung der Aussenbestuhlung musste dem Kläger unter den gegebenen Umständen zumindest als widersprüchlich erscheinen. Dass er von einer\nSchikane ausging, scheint umso verständlicher, als der Beklagte und seine Tochter sich (…) in Zusammenhang mit der Eröffnung der Aussenwirtschaft an Pfingsten 2016 eingestandenermassen vertragswidrig verhalten hatten: Wie aus der eingereichten E-Mail-Korrespondenz hervorgeht, ersuchte der Kläger den Beklagten\nmit E-Mail vom 3. April 2016 darum, die Gartenwirtschaft in Abweichung von der\nvertraglichen Regelung bereits einen Monat früher eröffnen zu dürfen. Die Tochter\ndes Beklagten versprach eine Prüfung, verwies jedoch darauf, dass sie und ihr\nVater den Platz beim Privat-Trottoir wegen der unsicheren Rechtslage in Zusammenhang mit den Parkplätzen in der H.-strasse u.U. benötigten, um ihren Lieferwagen aufzustellen. In der Folge bot sie eine frühere Eröffnung an, falls der Kläger\ndie Kosten für eine Parkkarte in der Blauen Zone von Fr. 450.– (30 Tageskarten à\nFr. 15.–) für den zusätzlichen Monat übernehme. Das war dem Kläger zu teuer. Er\nbot an, die Kosten für eine Jahresparkkarte für die Blaue Zone zu übernehmen,\ndie nur Fr. 225.– betrügen. Schon die Antwort der Tochter des Beklagten scheint\nschikanös, bestand sie doch auf den teureren Tageskarten mit der Begründung:\n\"Eine Jahreskarte brauchen wir nicht für einen einzelnen Monat\". Weiter gab sie\nihre Vorstellungen von der Gestaltung der Aussenbestuhlung bekannt und beharrte darauf, dass das Trottoir nicht vor dem 17. Mai 2016 benützt werden dürfe, weil\n- 20 -\n\nder 15. und 16. Mai auf Pfingstsonn- und -montag fielen, also auf gesetzliche Feiertage. Dagegen protestierte der Kläger und verwies (korrekt) auf den Mietvertrag,\nder ihm die Aussenbestuhlung ab 15. Mai zusichere. Die Tochter des Beklagten\nliess sich von ihrer absurden Auffassung, an Feiertagen gelte die besagte Mietvertragsklausel nicht, nicht abbringen, selbst nachdem der Kläger sie ebenfalls korrekt darauf hingewiesen hatte, dass in seinem Restaurant auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden dürfe.\n\nIm vorliegenden Prozess brachte der Beklagte dazu nur vor, der Kläger habe das\nRestaurant am Sonntag ohnehin geschlossen und \"man\" habe an den genannten\nFeiertagen keine übermässigen Immissionen haben wollen.\n\nTatsache ist, dass der Beklagte und seine Tochter sich mit der Weigerung willkürlich verhielten, den Trottoirbereich wie vertraglich vorgesehen bereits am 15. Mai\n2016 für die Aussenbestuhlung freizugeben. Von einem Irrtum kann nicht ausgegangen werden, führte der Beklagte vor Jahren das Restaurant doch selber, so\ndass ihm die einschlägigen Feiertagsregeln bekannt sein mussten.\n\nDer Vorfall liefert auch einen Hinweis bezüglich Absprachefähigkeit der Parteien:\nWährend die Tochter des Beklagten dem Kläger in abenteuerlicher Weise vorwarf,\ndas Mietrecht zu biegen, wie es ihm beliebe, verzichtete der Kläger auf sein vertragliches Recht und nahm dadurch Ertragsausfälle hin. Das Muster gleicht demjenigen beim Streit um die Platzierung der Bestuhlung: Auch hier war es letztlich\nder Kläger, der sich im Anschluss an den Streit um die Ausdehnung der Bestuhlung trotz zumindest unklarer Rechtslage an die von der Tochter des Beklagten\nnach vielen Jahren Mietdauer erstmals kommunizierten rigiden Grenzen hielt,\nwährend letztere und ihr Vater dem Kläger noch heute unsubstantiiert und unbelegt vorwerfen, den Vertrag zu verletzen.\n\nc) In eine ähnliche Kategorie fällt die Geschichte mit der PET-Flasche, welche\nverhindern soll, dass das Fett aus dem Abluftkanal der Restaurantküche zusammen mit dem Kondenswasser, für welches am Abluftkanal ein Abflussrohr angebracht ist, in den Innenhof tropft (…). Unbestrittenermassen kam der Kläger auf\ndie Idee, die PET-Flasche am offenen Rohr bei der Lüftung anzubringen, um\nWasser und Fett aufzufangen. Der Beklagte war damit nicht nur einverstanden,\n- 21 -\n\n"}