{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-12-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170024-L_2018-12-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._7.pdf", "Checksum": "7c00dd13da239e861090957818bb4d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170024-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. 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Der Beklagte und\nseine Tochter machen zwar letztlich geltend, es habe schon vor 2016 Diskussionen in Zusammenhang mit der Bestuhlung gegeben. Sie unterliessen es aber,\nkonkrete Diskussionen über diesen Punkt genau zu bezeichnen: Auf Fragen nach\nArt. 56 ZPO bestätigte die Tochter des Beklagten die Darstellung des Klägers,\nindem sie ausführte, \"in besagtem Sommer\" – soweit sie sich erinnere 2015 – sei\nihr aufgefallen, dass die Blumentöpfe so aufgestellt gewesen seien wie auf dem\nFoto in Urk. 23/35. Wenn ihr das vorher nicht aufgefallen war, ist das ein deutlicher Hinweis darauf, dass es über die Bestuhlung jedenfalls vor 2015 auch keine\nDifferenzen gab, wie der Kläger zu recht vorbringen lässt. In die gleiche Richtung\nzielte zunächst auch das entsprechende Plädoyer, liess der Beklagte am 8. März\n2018 doch ausführen, soweit der Kläger geltend mache, er habe zehn Jahre lang\nseine Pflanzen und Bestuhlung innerhalb des Grenzbereiches aufgestellt und es\nhabe keine Beanstandungen gegeben, so möge das sein, denn dann habe es\nauch keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Bemerkenswert vage schob\nder Beklagte später nach, wenn der Grenzverlauf aber verletzt worden sei, so sei\ndies auch beanstandet worden; er machte aber zu den genauen Zeiten keine Angaben und offerierte auch keine Beweise. Die Tochter des Beklagten äusserte\nsich am 8. März 2018 ähnlich: Auf Frage der klägerischen Rechtsvertreterin, weshalb sie erst 2016 reklamiert habe, wenn das Foto doch schon aus dem Jahre\n2015 stamme, meinte sie, sie habe im Jahr 2016 schriftlich reklamiert, weil der\nDruck von den Nachbarn auch erheblich gewesen sei und sie es dann wirklich\nnicht mehr geduldet habe. Vorher habe sie darum gebeten. Die Nachfrage, ob sie\njedes Jahr seit 2004 darum gebeten habe, wollte sie zunächst nicht beantworten\nund meinte dann, der Beklagte habe den Kläger um Dinge gebeten und es dann\nschleifen lassen. Sie habe 2013 den Betrieb in einer solch desolaten Verfassung\nübernehmen müssen.\n\nIm späteren Verlauf stellte der Beklagte einen Zusammenhang her zur Feuerwehrzufahrt in die H.-strasse [Querstrasse zur N.-strasse; Anm. d. Red.] im Kontext der dort befindlichen Parkplätze und machte zunächst ohne Beweisofferten\ngeltend, es habe Auseinandersetzungen wegen der Aussenbestuhlung gegeben.\n- 18 -\n\nBei der Fortsetzung der Hauptverhandlung unterstellte der Beklagte dem Kläger\ndann zwar, er sage nicht die Wahrheit, wenn er behaupte, er habe nicht gewusst,\nwo er die Stühle aufzustellen habe. Eine konkrete Rüge zur Bestuhlung vor 2016\nlässt sich aber daraus nicht ableiten. Der Beklagte liess anfügen, \"seit der Einreichung der Fotografie der mit Rot eingezeichneten Grenzlinien\" – welche die Tochter des Beklagten nach ihren eigenen Angaben erst im Hinblick auf das Gerichtsverfahren hin angefertigt hat – sei die Auffassung des Klägers zu dem ihm zustehenden Bestuhlungsbereich widerlegt. Zugestanden hat der Beklagte dem Kläger sodann, dass er keine Einwendungen gegen die Anschaffung neuen, grösseren Mobiliars durch den Kläger hatte, auch wenn er dabei gesagt haben will, dass\n\"der Bereich\" nicht überschritten werden dürfe. Was die angeblichen Auseinandersetzungen mit Behörden oder Nachbarn angeht, wollte seine Tochter noch am\n8. März 2018 keine genaueren Angaben machen und sagte, das (…) sei Privatsache.\n\nBei der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 16. August 2018 liess der Beklagte\ndann I. von Schutz und Rettung Zürich als Zeugen offerieren und reichte ein E-\nMail desselben vom 28. November 2014 zu den Akten, ein Dokument, das nicht\naus der Sommerzeit stammt und das sich nur mit den Parkplätzen in der H.-\nstrasse befasst, welche gemäss Plan (…) das einzige wirkliche Zufahrtshindernis\nund überdies auch das einzige Thema der Ende November 2014 verfassten Mail\nbilden. Gleiches gilt für die überdies präsentierte E-Mail I.s an den Beklagten vom\n27. Februar 2015, welches mit der Forderung nach Aufhebung eines bestimmten\nParkplatzes schliesst. Konkreter wurde der Beklagte nicht. Zwar bezeichnete er\nauch noch gewisse Nachbarn als Zeugen, so einen K. und einen Herrn L. von einer M. AG, ohne zu erläutern, wann und wie genau diese Personen der Tochter\ndes Beklagten gegenüber verlangt haben sollen, \"dass der definierte Aussenbereich vom Kläger eingehalten\" wird. Zu recht kritisierte der Kläger diese Darstellung als zu wenig substantiiert. Freimütig räumte der Beklagte danach ein, die aktuelle Situation habe sich erst aufgrund der neuen Parkplatzanordnung ergeben.\nDass das für die Beurteilung der mietrechtlichen Situation keine Rolle spielen soll,\ntrifft entgegen seiner Auffassung nicht zu. Hat man die Bestuhlungsweise des Klä-\n- 19 -\n\ngers jahrelang geduldet, so wäre mindestens zu erwarten gewesen, dass man\ndem Kläger auch die Gründe für die plötzliche Änderung bekannt gibt.\n\n"}