{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-12-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170024-L_2018-12-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._7.pdf", "Checksum": "7c00dd13da239e861090957818bb4d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170024-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. 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Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters.\n\nKeine Rolle spielt nach dem Gesagten, dass das Strafverfahren in der Folge wegen der Rückgabe der Töpfe nicht weiter verfolgt wurde, denn die Rechtshängigkeit der mit der Strafanzeige eingereichten adhäsionsweisen Zivilklage wurde bereits mit der mündlichen Anmeldung des Anspruches bei der Polizei ausgelöst\n(Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die Herausgabe der Töpfe stellte letztlich eine sinngemässe Anerkennung des vom Kläger geltend gemachten\nAnspruchs dar, ganz abgesehen davon, dass der Beklagte bzw. seine Tochter\ntrotz des Streits um die Positionierung der Tröge mit einer Gutheissung der Adhäsionsklage hätten rechnen müssen, da sie bei ihrer Aktion die auch im Vertragsrecht zu beachtenden Grenzen erlaubter Selbsthilfe überschritten hatten (Art. 52\nAbs. 3 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR). Wie die Begleitumstände zeigen, handelte es\nsich beim eigenmächtigen Vorgehen der Tochter des Beklagten auch nicht um\neine Bagatelle: Zwar kann man von aussen betrachtet die Heftigkeit der mit dem\nStreit verbundenen Emotionen mit Blick auf die effektive Bedeutung der Sache nur\nschwer nachvollziehen. Gerade wegen dieser Heftigkeit verbietet es sich aber,\nden Konflikt als blosse Kleinigkeit abzutun. Dass mit dem Verfahren nicht auch\ngeklärt wurde, wo genau der Kläger die Töpfe aufzustellen berechtigt ist, spielt\nkeine Rolle, denn diese Frage war nicht Verfahrensgegenstand.\n\nDamit erfolgte die Kündigung innerhalb von drei Jahren seit Abschluss einer in\neinem Strafverfahren adhäsionsweise erhobenen Zivilklage, in welchem die Parteien sich über einen (u.a.) mietrechtlichen Anspruch des Klägers \"sonstwie\" einigten (vgl. Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 4 OR), nämlich durch eine Anerkennung des\nBeklagten. Die Kündigung ist daher unabhängig davon aufzuheben, ob der Beklagte mit der Kündigung treuwidrige Motive verfolgte oder nicht.\n- 16 -\n\n4.2.2.2 Überwiegende Verursachung des Zerwürfnisses durch den Beklagten\n\nEine nähere Prüfung ergibt überdies, dass die vom Beklagten geltend gemachte\nUnverträglichkeit vorwiegend auf sein Verhalten und auf dasjenige seiner Tochter\nzurückzuführen ist. Es trifft zwar zu, dass zum Streiten immer mindestens zwei\ngehören, wie der Beklagte vorbringen lässt, und dass in gewissen Punkten eine\nMitverantwortung des Klägers für das Zerwürfnis zumindest nicht ausgeschlossen\nwerden kann. Dennoch senkt sich insgesamt die Waage recht deutlich zuungunsten des Beklagten, wie nachfolgend zu zeigen ist. Dabei sollen allerdings nur die\nwichtigsten Vorwürfe herausgegriffen werden, da diese Elemente nach dem Gesagten für den Entscheid nicht von zentraler Bedeutung sind:\n\na) Was zunächst die Grenzen der Aussenbestuhlung angeht, ist dem Beklagten\nzuzustimmen, dass er auf Einhaltung der vertraglichen Abmachungen bestehen\ndarf und durfte. Entgegen seiner Annahme sind die Grenzen jedoch rechtlich keineswegs so klar, wie er und seine Tochter dies mit den von derselben erst für das\nvorliegende Gerichtsverfahren [auf einem Foto; Anm. d. Red.] gezogenen roten\nLinien aufzeigen möchten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Beklagte\nhabe dem Kläger und seinem damaligen Partner beim Abschluss des Mietvertrags\nim Jahre 2004 den mit der Duplik (…) eingereichten Plan vorgelegt, vermöchte\ndieser die Grenzen des Benützungsrechts jedenfalls nicht genauer zu umschreiben, als dies der Mietvertragstext tut , der keinen Hinweis auf den Plan enthält:\nHier wie dort ist nicht etwa von genau 20 Sitzgelegenheiten die Rede, sondern von\n\"ca.\" 20 Stühlen. Die Pfeile auf dem Plan deuten zwar mehr oder weniger auf die\nHausflucht als seitliche Grenze, wie dies auch in Ziff. 1 des Mietvertrags geschieht. Zweifel an der scharfen Abgrenzung ergeben sich aber aus den Massen\nim Vertrag, die dort mit \"ca. 9,7 x 2 m\" angegeben und im Plan überhaupt nicht\nvermerkt sind. Wer Zirka-Angaben verwendet, gibt nach Treu und Glauben zu verstehen, dass es auf einige Zentimeter mehr oder weniger nicht ankommt. Dass die\nParteien etwas anderes besprochen hätten als das im Vertrag (und allenfalls im\nPlan) vermerkte, macht auch der Beklagte nicht geltend. Vor diesem Hintergrund\nerhält die konkrete Vertragspraxis eine erhöhte Bedeutung. Nicht substantiiert widersprochen hat der Beklagte der Darstellung des Klägers, er habe von allem Anfang an die Grenzen nicht als unverrückbar betrachtet. Der Beklagte habe ihm\n- 17 -\n\n"}