{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-12-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170024-L_2018-12-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._7.pdf", "Checksum": "7c00dd13da239e861090957818bb4d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170024-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:26:16", "Checksum": "7de9076c51af8b8c3a1484811ad7872f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters.\n\nWeiter liess der Beklagte vorbringen, noch heute verletze der Kläger bei der Bestuhlung die ihm aufgezeigten Grenzen. Zur Aussage seiner Tochter, sie schaue\nweg, um sich nicht ärgern zu müssen, liess er aber nur fragen, wo sie noch hinsehen müsse, sie wisse, dass der vorgegebene Perimeter verletzt werde, und hinzuschauen bringe ja nichts – nicht eben eine überzeugende Argumentation. Aus der\nzum Beweis offerierten Fotografie ist eine Überschreitung der vom Beklagten gezeichneten Grenzen selbst in der Zeit nach der Kündigung nicht ersichtlich: Die\näussere Grenze des Privattrottoirs wird durch die abgebildete Bestuhlung jedenfalls nicht verletzt; auch bezüglich Hausflucht ist das nicht anzunehmen, auch\nwenn das Foto aus einer Perspektive aufgenommen ist, aus der sich die Einhaltung der Hausflucht beidseits nicht mit letzter Gewissheit beurteilen lässt. Selbst\nwenn eine Überschreitung vorgelegen haben sollte, könnte es sich schlimmstenfalls um Zentimeter handeln. Nach dem Gesagten liegen für ein vertragswidriges\nVerhalten des Klägers selbst bei Zugrundelegung der beklagtischen Vertragsauffassung weder rechtsgenügende Behauptungen noch taugliche Beweisofferten\nvor, schon gar nicht bezüglich des relevanten Zeitraums zwischen dem Handschlag am 9. Februar 2017 und der Kündigung am 6. März 2017.\n\nDamit bleibt als einzige Erklärung für den Sinneswandel, dass es der Beklagte und\nseine Tochter waren, die dem per Handschlag vereinbarten Neuanfang keine\nChance geben wollten, so dass die Kündigung sich ohne weiteres als Ausdruck\nwidersprüchlichen Verhaltens und damit als treuwidrig gemäss Art. 271 Abs. 1 OR\nerweist.\n\n4.2.2 Eventualbegründungen\n\nSelbst ohne den Handschlag zu einem Neuanfang hätte die Kündigung aber vor\nGesetz und Vertrag keinen Bestand.\n- 14 -\n\n4.2.2.1 Sperrfrist\n\nVorab ist zu prüfen, ob zur Zeit der Kündigung nicht eine Sperrfrist lief (zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu dieser Frage vgl. …). Unbestrittenermassen\nmeldete sich der Kläger bei der Polizei, nachdem die Tochter des Beklagten ihm\neigenmächtig die um die Aussenbestuhlung herum aufgestellten Blumentröge entzogen und zumindest teilweise in ihren eigenen Machtbereich gestellt hatte. Dies\ngeht auch aus dem Polizeirapport vom 9. Juli 2016 hervor, denn auf S. 4 gab der\nBeklagte in jenem Verfahren zu Protokoll, der Kläger habe nach der Aktion der\nTochter des Beklagten die Polizei verständigt, was die Einsatzzentrale dem Beklagten bestätigt und dabei überdies von diesem verlangt habe, dass er die Blumenkisten wieder zurückstelle. Im Anschluss daran ist im Rapport auch der Journaleintrag der Einsatzzentrale über den Telefonanruf des Klägers vermerkt. Zwar\nkam das so in Gang gesetzte Strafverfahren nicht über das Stadium eines Vorverfahrens nach Art. 299 ff. StPO hinaus, weil der Beklagte und seine Tochter wenige\nTage später, nach Angaben des Klägers zwei Wochen später, der polizeilichen\nAufforderung nachkamen und die Töpfe ausserhalb ihrer Werkstatt platzierten, wo\nder Kläger sie wieder in Besitz nehmen und bei der Gartenwirtschaft aufstellen\nkonnte.\n\nEs kann aber keinen Zweifel geben, dass der Kläger mit seiner Intervention ein\nStrafverfahren in Gang gesetzt und dabei die Herausgabe der Blumenkisten verlangt hat: Zur adhäsionsweisen Anmeldung von Zivilansprüchen genügt bereits die\nmündliche Erklärung bei einer Strafverfolgungsbehörde (wozu auch die Polizei\ngehört, vgl. Art. 12 StPO sowie ZK StPO-LIEBER, Art. 118 N 11) mit dem Inhalt,\nman leite aus einer Straftat Zivilansprüche ab (Art. 118 Abs. 3 und Art. 119 Abs. 1\nund Abs. 2 lit. b StPO; dazu ZK StPO-LIEBER, Art. 118 N 6). Liegt eine Konstituierung als Privatkläger im genannten Sinne vor, so bewirkt dies zugleich die\nRechtshängigkeit der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage (Art. 122 Abs.\n3 StPO; ZK StPO-LIEBER, Art. 122 N 8).\n\nWas den Gegenstand der Zivilklage angeht, hat der Kläger die Polizei kontaktiert,\num seine Blumentöpfe zurückzubekommen. Dass im vorliegenden Fall der eigenmächtige Entzug der Blumentöpfe nicht nur eine unerlaubte Handlung nach Art. 41\n- 15 -\n\nff. OR, sondern zugleich auch die Verletzung einer mietvertraglichen Pflicht bedeutete (Gewährleistung des ungestörten Gebrauchs der Sache, vgl. Art. 256 und\n259a ff. OR …), bedarf keiner näheren Erläuterung. Selbst wenn es im Übrigen bei\nder Prüfung der zivilrechtlichen Lage auf den Straftatbestand der Sachentziehung\ngemäss Art. 141 StGB ankäme, würde es entgegen der Meinung des Beklagten\ndurchaus schon für die Annahme eines erheblichen Nachteils genügen, dass die\nbetroffene Sache dem Berechtigten für einige Zeit nicht zum Gebrauch zur Verfügung stand (OFK StGB-DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 141 N 5).\n\n"}