{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-12-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170024-L_2018-12-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._7.pdf", "Checksum": "7c00dd13da239e861090957818bb4d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170024-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. 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Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters.\n\nNicht Voraussetzung ist für die Auslösung der Sperrfrist während eines Verfahrens\noder im Anschluss daran, dass sich der Streit um eine Geldforderung gedreht hat\n(BGE 141 III 101 E. 2.2 und 2.7; vgl. zum Fall einer Einigung ausserhalb eines\nVerfahrens BGE 130 III 563 E. 2.1; BGer 4C.266/1993 vom 5.1.1994 E. 4a, publ.\nin MRA 1995, S. 39 ff.; CPra Bail-CONOD, Art. 271a OR N 50; ZIHLMANN, Das Mietrecht, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 218 FN 51, m. Verweis auf Amtl. Bull SR 1989, S.\n4004).\n\nBlosse Bagatellen lösen allerdings tatsächlich keine Sperrfrist aus, etwa der zunächst nicht formgerechte Entzug eines Tiefkühlfaches, für das ein Mietzinsanteil\nvon Fr. 6.50 pro Monat zu bezahlen war oder die Korrektur einer Mietzinserhöhung um einen Franken (BGer 4C.266/1993 vom 5.1.1994 E. 4a; BGE 118 II 365\nE. 1; BGE 130 III 563 E. 2.1).\n\n4.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall\n\n4.2.1 Begründetes Vertrauen des Klägers auf das Unterbleiben einer Kündigung\n\nEs ist unbestritten, dass es zwischen den Parteien am 27. Mai 2016 zu einem\nStreit bezüglich der Ausdehnung der Aussenbestuhlung des Restaurants kam, an\nwelchem in erster Linie der Kläger und die Tochter des Beklagten in ihrer Eigenschaft als Verwalterin der Liegenschaft, am Rande auch der Beklagte selber beteiligt waren. Die Parteien sind sich einig, dass die Tochter des Beklagten bei einer\nEinvernahme vom 9. Februar 2017 bei der Staatsanwaltschaft aufstand, dem Kläger die Hand gab und zu ihm sagte, man fange jetzt neu an. Im Zeitpunkt dieses\nHandschlags waren die Konflikte zwischen den Parteien beiden Seiten bekannt,\nunabhängig davon, wer sie verursacht hatte und in welchem Ausmass. Gut zwei\nWochen später stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Februar 2017\n- 12 -\n\ndie Untersuchung gegen die Tochter des Beklagten in Zusammenhang mit dem\nVorwurf falscher Anschuldigung ein. Eine Woche später erfolgte die Kündigung\nvom 6. März 2017, für die zunächst kein Grund angegeben wurde. Auf Nachfrage\ngab der Beklagte dann die Unverträglichkeit zwischen den Parteien an und \"laufende[…] Eskalationen\", die den Fortbestand des Mietverhältnisses nicht mehr\nlänger als zumutbar erscheinen lassen sollen.\n\nDass sich zwischen dem Handschlag zum Zwecke des Neuanfangs und der Kündigung neuerliche Konfliktpunkte ergeben hätten, liess der Beklagte nicht geltend\nmachen. Gestützt auf Art. 56 ZPO nach den Gründen für den Meinungsumschwung befragt, gab seine Tochter anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. März\n2018 an, sie habe innerhalb von \"diesen sieben Tagen\" angefangen, ihren Willen\nauszusprechen und denjenigen des Klägers nicht mehr zu berücksichtigen, nachdem sie zuvor auf die Frage, ob der Neuanfang nicht geklappt habe, nur knapp mit\n\"Nein, hat er nicht\" geantwortet hatte. Was den ursprünglichen Streitpunkt Aussenbestuhlung angeht, ist klar, dass diese in der relevanten Phase zwischen dem\n9. Februar und dem 6. März 2017 bedingt durch die Jahreszeit nicht aufgestellt\nwar. Auf die Frage nach dem Verhalten des Klägers im Sommer 2017 wich die\nTochter des Beklagten zunächst aus: \"Wissen Sie, was ich seit dem Jahr 2016\nmache? Ich schaue weg, damit ich mich nicht täglich ärgern muss\". Auf Nachfrage, ob sie nicht sagen könne, wie die Aussenbestuhlung im Jahr 2017 ausgesehen habe, räumte sie dann ein, dass der Kläger \"sich sicherlich mehrheitlich daran\n[d.h. an die ihm von der Tochter des Beklagten aufgezeigte Grenzlinie] gehalten\nhat\". Im späteren Verfahren versuchte der Beklagte diese Aussage durch seinen\nRechtsvertreter teilweise zu relativieren und liess insbesondere geltend machen,\nder Kläger habe die Blumentöpfe nach der Auseinandersetzung im Mai 2016 wieder an dieselbe Stelle gestellt wie vor dem Zwischenfall. Dazu berief er sich jedoch einzig auf die Aussage des Klägers. Dieser hat aber im Gegenteil am 8.\nMärz 2018 zu Protokoll gegeben, nachdem die Tochter des Beklagten auf Aufforderung der Polizei hin die Töpfe nach einigen Tagen vor die Tür der Werkstatt gestellt habe, habe er sie von dort geholt und sie nach den Sommerferien innerhalb\nder (monierten) Grenze wieder aufgestellt. Dies stimmt überein mit dem vom Kläger eingereichten Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass der rapportierende\n- 13 -\n\nPolizeibeamte sich die Sache am 15. Juni 2016 ansah und dabei \"nichts feststellen [konnte], was behindernd auf der Strasse stand, alle Töpfe standen auf Privatgrund\". Abgesehen davon war die Art und Weise der Bestuhlung im Sommer 2016\nder Tochter und Verwalterin des Beklagten bekannt, als es am 9. Februar 2017\nzum Handschlag kam.\n\n"}