{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-12-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170024-L_2018-12-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._7.pdf", "Checksum": "7c00dd13da239e861090957818bb4d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170024-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:26:16", "Checksum": "7de9076c51af8b8c3a1484811ad7872f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters.\n\nnicht zu beanstanden, wenn die kündigende Partei ihre eigenes Interesse über\ndiejenigen der gekündigten Partei stellt, solange dieses Interesse nur auch tatsächlich vorhanden ist (CHK-HULLIGER/HEINRICH, Art. 271-271a OR N 3 f.; Mietrecht für die Praxis/THANEI, 9. Aufl., Zürich 2016, S. 782). Das Gesetz kennt auch\nkeinen Katalog gültiger Kündigungsgründe. Wann ein Interessenungleichgewicht\nzur Aufhebung der Kündigung führt, ist im Einzelfall zu entscheiden, aber jedenfalls nicht leichthin anzunehmen (bejaht z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts\n4A_300/2010 v. 2.9.2010 sowie 4A_297/2010 v. 6.10.2010, wo sich die Mieter in\neiner äusserst schwierigen Situation befanden, vor welcher die geltend gemachten\nKündigungsgründe verblassten). Die Interessenabwägung beim Kündigungsschutz im engeren Sinn hat eine andere Qualität als jene bei der Erstreckung: Dort\nführt eine durch die Kündigung ausgelöste Härte des Mieters zu einer Erstreckung\ndes Mietverhältnisses, soweit das Interesse des Vermieters an der Auflösung diese nicht überwiegt. Beim Kündigungsschutz im engeren Sinn genügt dagegen nur\nein erhebliches Interessengefälle zum Nachteil des Mieters für eine Aufhebung der\nKündigung (vgl. BGE 125 III 231 E. 4b; BGE 135 III 112 E. 4; BGE 140 III 496\nE. 4.1; BGer 4A_703/2016 vom 24.5.2017 E. 4.1 und 4.2 [nur im Internet publ. Teil\nvon BGE 143 III 344]; BGer 4A_131/2008 vom 25.6.2008; BGer 4A_518/2010 vom\n6.12.2010 E. 2.4.2).\n\n4.1.2 Massgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Kündigung, wobei spätere Ereignisse u.U. Rückschlüsse auf die Umstände bis zur Kündigung zulassen.\nLaut Bundesgericht obliegt es grundsätzlich dem Empfänger der Kündigung zu\nbeweisen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Verstoss gegen Treu\nund Glauben gegeben sind, mithin darzutun dass die Kündigung etwa aus einem\nverpönten oder nicht schützenswerten Grund erfolgte; der Kündigende hat jedoch\nredlich zur Wahrheitsfindung beizutragen und die Kündigung auf Ersuchen hin zu\nbegründen (vgl. Art. 271 Abs. 2 OR; BGE 138 III 59 E. 2.1). Die kündigende Partei\nist an die von ihr gegebene Begründung der Kündigung grundsätzlich gebunden\n(BGer 4A_342/2007 vom 2. November 2007 E. 2.2.1), und muss den Kündigungsgrund zumindest glaubhaft machen (BGer 4A_518/2010 vom 16. Dezember 2010\nE. 2.4.1= MRA 2/11, S. 59 ff.). Eine trotz entsprechendem Begehren unvollständig\ngebliebene oder falsche Begründung stützt sich nach der neueren in der amtlichen\n-8-\n\nSammlung des Bundesgerichts publizierten Rechtsprechung im Allgemeinen nicht\nauf ein schutzwürdiges Interesse und kann zur Ungültigerklärung führen (BGE 140\nIII 496 E. 4.1). Zwar ist die Begründung der Kündigung also nicht Gültigkeitserfordernis. Sie kann insbesondere noch während des Verfahrens geliefert, ergänzt\noder präzisiert werden. Auf der faktischen Ebene hat die Begründungsobliegenheit\njedoch oft eine zentrale Bedeutung: Wird im Laufe des Verfahrens ein ganz anderer Grund genannt als noch in der Kündigung selbst, oder bleibt der angegebene\nGrund vage und pauschal, obwohl der kündigenden Partei nähere Angaben bei\nErnsthaftigkeit des genannten Motivs möglich sein müssten, so kann dies ein Indiz\ndafür bilden, dass die Kündigung ohne schützenswertes Interesse erfolgt ist (BGE\n143 III 344 E. 5.3.3-4; ebenso das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich\nNG170019-O v. 9.3.2018, E. 4.2 und 7.2).\n\n4.1.3 Als legitimen Kündigungsgrund anerkennen Lehre und Rechtsprechung\nauch die Absicht, einen gestörten Hausfrieden wiederherzustellen. Bei Streitigkeiten unter den Mietern oder zwischen Mieter und Vermieter, die ein gewisses Ausmass angenommen haben, scheint eine Kündigung oft unumgänglich, um die\nQuerelen zu beenden (SVIT-Komm.-FUTTERLIEB, [4. Aufl.], Art. 271 OR N 34;\nCHK-HULLIGER/HEINRICH, Art. 271-271a OR N 3; CALAMO, Die missbräuchliche\nKündigung der Miete von Wohnräumen, Diss. Bern 1994, S. 296, FN 465; ZK-HIGI,\nArt. 271 OR N 60; GIRÓN, Die missbräuchliche Kündigung von Wohn- und Geschäftsraummiete, Jusletter 25.8.2014, S. 19; THANEI, Ausgewählte Entscheide\nzum Kündigungsschutz, Fachheft Mietrecht, Zürich 1996, S. 28; ähnlich auch\nTSCHUDI M., MRA 1/2013, 19 ff.; vgl. als Beispiele für gültige Kündigungen BGer\n4C.106/2002 vom 18.6.2002 sowie BGer 4A_735/2011 vom 16.1.12 E. 2.3–4).\nAus dem zit. BGer 4A_735/2011 lassen sich die Leitlinien ablesen: Kündigungsgrund waren unbestrittene Unverträglichkeiten zwischen mehreren Mietparteien im\nHause. Vor dem Einzug der Beschwerdeführer hatten die Hausbewohner zwölf\nJahre lang in Frieden miteinander gelebt. Ein Zeuge hatte bestätigt, dass sich\nmehrere Hausbewohner über die Beschwerdeführer beklagt hatten. Gestützt auf\ndiese Informationen durften die Vermieter die Kündigung aussprechen – zumindest war die entsprechende Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz\nnicht willkürlich (a.a.O., E. 2.3-4). Ebenso liegt durchaus ein vernünftiger Grund für\n-9-\n\n"}