{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-12-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170024-L_2018-12-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._7.pdf", "Checksum": "7c00dd13da239e861090957818bb4d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170024-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:26:16", "Checksum": "7de9076c51af8b8c3a1484811ad7872f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters.\n\n2.2 Der Beklagte liess dagegen in erster Linie einwenden, er sei nicht hauptsächlich für das Zerwürfnis zwischen den Parteien verantwortlich. Zur Kündigung\nsei er aufgrund der Kündigungsfreiheit im Mietrecht auch dann berechtigt, wenn\neine nur subjektiv empfundene Unverträglichkeit vorliege. Er bzw. seine Tochter\nhätten auf die Mängelanzeigen des Klägers sehr wohl reagiert. Auf die Mängelliste\nvom 6. November 2013 hin habe er am 23. Dezember 2013 zusammen mit seiner\nTochter, dem Kläger sowie C., dem Vater der Ehefrau des Klägers, einen Augenschein vorgenommen, um den Zustand des Objektes vor Ort zu prüfen. Es sei\nfestgestellt worden, dass die gesamte Bodenfläche mit einem dicken Ölfilm überzogen gewesen und nicht sachgerecht gereinigt worden sei. Des Weiteren sei\ndem Beklagten aufgefallen, dass der Siphon unter dem Abwaschbecken undicht\nsei. Der Kläger schliesse jeweils einen Gartenschlauch an die Wasserversorgung\nan und reinige damit den Müllcontainer im Hof. Dies sei ihm vom Beklagten und\nseiner Tochter mehrfach untersagt worden, da dies zu Verunreinigungen führe\nund einen Wasseraustritt im Bereich des Siphons begünstige. Im Januar 2014 sei\nder defekte Siphon repariert worden. Der Defekt habe zu einem Wasserschaden\nund zu den festgestellten Verfärbungen bzw. zum Schaden an der Decke im Kühlkeller geführt. Diesen habe der Kläger nicht gemeldet, obwohl er habe feststellen\nkönnen, dass das Möbelstück aufgequollen sei. (…).\n\nAm 6. August 2015 habe D. vom Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich\neine Inspektion am Mietobjekt vorgenommen. Dabei sei unter anderem festgestellt\nworden, dass die Bodenfugen teilweise mangelhaft bzw. ausgeschlagen seien und\nsich Fettrückstände und Schmutz in den Fugen angesetzt habe. Mangelhaft sei\nauch die Trennung von reinen und unreinen Gegenständen gewesen. In der Folge\nhabe der Beklagte E. mit der Erstellung eines Gutachtens über den Küchenbodenbelag beauftragt und anschliessend eine Grundreinigung des Küchenbodens\nvornehmen lassen.\n\n(…)\n\n3. Prozessuales\n\n3.1 [Zuständigkeit und Verfahrensart]\n-6-\n\n3.2 [Soziale Untersuchungsmaxime]\n\n3.3 Der Beklagte bemängelte, dass die in Ziff. 29 des Mietvertrages vorgesehene\nMediation zum Zwecke der Streitbeilegung im vorliegenden Fall nicht stattgefunden habe. Zu recht leitet er allerdings daraus nichts ab. Um eine Schiedsabrede\nhandelt es sich bei der genannten Klausel offensichtlich nicht, denn diese sieht nur\neine Vergleichsverhandlung vor dem Leiter der Treuhandstelle des Schweizer Wirteverbandes vor. Selbst wenn man diese Abrede als Mediationsvereinbarung betrachten wollte, könnte eine Mediation nur an die Stelle der Schlichtungsverhandlung vor der paritätischen Schlichtungsbehörde treten, wenn beide Parteien damit\neinverstanden wären (Art. 213 Abs. 1 ZPO).\n\n4. Gültigkeit der Kündigung\n\n4.1. Grundlagen\n\n4.1.1 Bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist eine Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Art.\n271 Abs. 1 OR). Dies ist der Fall, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und\nschützenswertes Interesse erfolgt oder Interessen der Parteien tangiert, die in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehen. Zu beachten sind zunächst\ndie aus dem allgemeinen Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben entwickelten Kriterien. Es ist zu fragen, ob auch ein vernünftiger und korrekter Vertragspartner in der gleichen Situation zur Kündigung gegriffen hätte (Art. 2 Abs. 1 ZGB).\nDer Katalog anfechtbarer Kündigungen in Art. 271a OR bestätigt, dass das Gesetz\nweit eher von positiven Loyalitätskriterien und vom Sozialschutzgedanken ausgeht\ndenn vom negativ geprägten Missbrauchsbegriff (BGE 131 III 33 E. 3.2). Massgeblich sind selbstverständlich auch die Kriterien, die in Zusammenhang mit dem\nVerbot (offensichtlichen) Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB entwickelt\nworden sind, wobei Offensichtlichkeit in Art. 271 OR gerade nicht vorausgesetzt\nwird. Anfechtbar sind daher neben nutzlosen oder gar schikanösen Kündigungen\nauch solche, die Ausdruck widersprüchlichen Verhaltens oder schonungsloser\nRechtsausübung sind. Nicht jedes Interessenmissverhältnis genügt allerdings für\neine Ungültigerklärung einer Kündigung. Nach der Konzeption des Gesetzes ist es\n-7-\n\n"}