{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-12-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170024-L_2018-12-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._7.pdf", "Checksum": "7c00dd13da239e861090957818bb4d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170024-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:26:16", "Checksum": "7de9076c51af8b8c3a1484811ad7872f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters.\n\nAm 9. Juli 2016 rapportierte die Stadtpolizei Zürich eine Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Tochter des Beklagten vom 27. Mai 2016 in Zusammenhang mit den Blumentrögen, die der Kläger als Abgrenzung des Aussenbereichs des Restaurants aufgestellt hatte. Da dieser der Aufforderung der Tochter\ndes Beklagten nicht nachgekommen war, die Tröge zu versetzen, begann jene\ndieselben mit einem Sackrolli in einen Schuppen zu transportieren. Der Kläger\nwiederum versuchte sie daran zu hindern, indem er sie am Arm hielt. Der Vorgang\nführte zu Strafanzeigen wegen einer Tätlichkeit einerseits und wegen Sachentziehung und falscher Anschuldigung andererseits. Die Sachentziehung (zu diesem\nPunkt später, E. 4.2.2.1) wurde nicht weiter verfolgt, nachdem die Tochter des Beklagten die Töpfe auf Geheiss der – vom Kläger telefonisch avisierten – Polizei\nwieder zurückgestellt hatte. Die beiden anderen Verfahren wurden eingestellt,\ndasjenige beim Stadtrichteramt Zürich gegen den Kläger wegen (versuchter) Tätlichkeit im Anschluss an eine Vergleichsverhandlung vom 31. Oktober 2016 mit\nVerfügung vom 18. November 2016, dasjenige bei der Staatsanwaltschaft gegen\ndie Tochter des Beklagten wegen falscher Anschuldigung mit Verfügung vom 27.\nFebruar 2017.\n\nMit amtlichem Formular und Begleitschreiben vom 6. März 2017 kündigte der Beklagte dem Kläger das Mietverhältnis per 30. September 2017. Auf Rückfrage des\nKlägers hin begründete er die Kündigung mit Schreiben vom 17. März 2017 mit\nUnverträglichkeit zwischen den Vertragsparteien, aufgrund welcher keine Basis für\neine vertragliche Partnerschaft bestehe. Wegen \"laufenden Eskalationen\" sei für\nihn der Fortbestand des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar.\n\n1.2 (…)\n\n2. Wesentliche Parteistandpunkte\n\n2.1 Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, die Kündigung vom 6. März 2017\nsei kurz nach der Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Tochter des Beklagten erfolgt und habe den Zweck gehabt, den Kläger wegen seines Wider-\n-4-\n\nstands gegen das vertragswidrige Verhalten des Beklagten und vor allem seiner\nTochter abzustrafen. Bis 2013 habe es keine Probleme gegeben. Als der Kläger\ndamals begonnen habe, sich für seine Rechte zu wehren, namentlich was die Bezahlung von nicht in seiner Verantwortung liegenden Rechnungen und die Behebung von Mängeln angegangen sei, hätten der Beklagte und dessen Tochter ihn\nzu schikanieren begonnen. So hätten sie ihm die Eröffnung der Gartenwirtschaft\nan Pfingsten 2016 (15. und 16. Mai) nicht erlaubt und die seit Jahren übliche Bestuhlungsfläche auf die exakte Hausflucht zu verkleinern versucht. Die Tochter\ndes Beklagten habe kein Recht gehabt, die Blumentöpfe des Klägers bei ihrer Aktion vom 27. Mai 2016 zu entfernen. Entsprechend sei der Kläger berechtigt gewesen zu versuchen, sie daran zu hindern. Damit habe die Tochter des Beklagten\nden Streit und die Unverträglichkeit provoziert, auf welche der Beklagte sich bei\nder Kündigung berufen habe. (…) Die langfädigen Ausführungen des Beklagten in\nder Klageantwort über Vorfälle ab dem Jahr 2013 seien zum grössten Teil erst im\nvorliegenden Verfahren zum Thema gemacht worden und beträfen Verhaltensweisen, die dem Kläger erlaubt gewesen oder doch zumindest über Jahre geduldet\nworden seien. Ein solches Verhalten sei widersprüchlich, die Kündigung mithin\nauch aus diesem Grund treuwidrig. Im Übrigen sei die Tochter des Beklagten am\n9. Februar 2017 im Rahmen einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft aufgestanden, habe dem Kläger die Hand gegeben und zu ihm gesagt, man fange neu\nan. Wenig später sei am 27. Februar 2017 die Strafuntersuchung gegen die Tochter eingestellt und wieder kurze Zeit später die Kündigung ausgesprochen worden,\nwas die Tochter des Beklagten an der Hauptverhandlung vom 8. März 2018 damit\nbegründet habe, dass sie einige Tage nach der Einvernahme begonnen habe,\nihren Willen auszusprechen und denjenigen des Klägers nicht mehr zu berücksichtigen. (…) Die Kündigung sei auch während einer Sperrfrist erfolgt, denn die\nTochter des Beklagten habe ihren Strafantrag wegen Tätlichkeit beim Stadtrichter\nam 31. Oktober 2016 zurückgezogen und zudem dem Kläger (…) einen Neuanfang versprochen. Auch das Verhalten des Beklagten und seiner Tochter nach der\nKündigung zeige, dass die beiden vor dem Kläger keinen Respekt hätten. So sei\nder Beklagte bei den Schlichtungsverhandlungen vom 14. August 2017 und 16.\nMai 2018 gegenüber dem Kläger ausfällig und beleidigend geworden und habe\ngar Todesdrohungen ausgestossen.\n-5-\n\n"}