{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2018-12-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB170024-L_2018-12-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2019_Nr._7.pdf", "Checksum": "7c00dd13da239e861090957818bb4d8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB170024-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:26:16", "Checksum": "7de9076c51af8b8c3a1484811ad7872f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 04.12.2018 MB170024-L\nRegeste:\nZMP 2019 Nr. 7: Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges und widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen des Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters.\n\nZMP 2019 Nr. 7\n\nArt. 271 OR; Art. 271a Abs. 1 lit. a OR; Art. 271a Abs. 1 lit. d und e OR; Art. 118\nAbs. 3 StPO; Art. 119 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO; Art. 122 Abs. 3 StPO; Art.\n254 OR. Kündigung wegen Unverträglichkeit der Parteien. Vertragswidriges\nund widersprüchliches Verhalten der kündigenden Partei. Vergeltungskündigung. Auslösung einer Sperrfrist durch Geltendmachung von Zivilansprüchen\ndes Mieters im Strafverfahren. Missbräuchliche Bierbezugsverpflichtung des\nRestaurantmieters.\n\nStreitigkeiten unter den Mietern im Haus oder zwischen Mieter und Vermieter, die\nein gewisses Ausmass angenommen haben, können grundsätzlich einen gültigen\nKündigungsgrund bilden. Ungültig ist die Kündigung hingegen, wenn die Missstimmung zur Hauptsache auf das vertragswidrige Verhalten der kündigenden\nPartei zurückzuführen ist (E. 4.1.3; E. 4.2.2.2). Hat der Mieter in Zusammenhang\nmit dem Vertragsgebaren des Vermieters Rechte geltend gemacht, kann zudem\neine Vergeltungskündigung nach Art. 271a Abs. 1 lit. a OR vorliegen. Selbst wenn\ndie Unverträglichkeit zu einem nicht unerheblichen Teil auf das Verhalten der gekündigten Partei zurückzuführen ist, kann ein Verstoss gegen Treu und Glauben\nals Ausfluss des Verbots widersprüchlichen Verhaltens darin liegen, dass die\nKündigung trotz begründeten Vertrauens der Gegenseite ausgesprochen wird,\neine Auflösung des Vertrages werde unterbleiben (E. 4.1.4; E. 4.2.1).\n\nEine Sperrfrist wegen eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Verfahrens im Sinne von Art. 271a Abs. 1 lit. d und e wird auch ausgelöst durch die adhäsionsweise Geltendmachung von mietrechtlichen Ansprüchen in einem Strafverfahren. Für die Rechtshängigkeit eines solchen Verfahrens genügt schon die Meldung an die Polizei (E. 4.1.5; E. 4.2.2.1).\n\nEine Bierbezugsverpflichtung des Restaurantmieters, welche keinerlei Ausnahmen\nvorsieht, für den Mieter mit keinen Vorteilen verbunden ist und überdies dem Vermieter neben dem Mietzins ein zusätzliches Entgelt verschafft, stellt ein missbräuchliches Koppelungsgeschäft dar (E. 4.2.2.2.e).\n-2-\n\nAus dem Urteil des Mietgerichts MB170024-L vom 4. Dezember 2018 (rechtskräftig; Gerichtsbesetzung: Weber, Jacob Siradakis, Nef; Gerichtsschreiberin\nFumagalli):\n\n\" (…)\n\n1. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1.1 Der Kläger und sein damaliger Partner A. schlossen am 22. Juni 2004 mit\ndem Beklagten per 1. Oktober 2004 einen Mietvertrag samt Zusatzvereinbarung\nfür das Restaurant \"B.\" an der N.-strasse … in Zürich ab. Im Mietvertrag wurde\nexplizit festgehalten, vom 15. Mai bis 30. September werde \"jeweils das private\nTrottoir für ca. 20 Plätze unentgeltlich zur Verfügung gestellt (Hausflucht ca. 9,7 x\n2 m)\". Der Mietzins wurde damals auf Fr. 4'500.– festgelegt. Die Kündigungsbestimmungen sehen vor, dass der Vertrag im Anschluss an die anfängliche 5-\njährige Mindestdauer bis 30. September 2009 alle zwei Jahre auf Ende September\ngekündigt werden kann, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, folglich\nalso auch auf den 30. September 2017.\n\nMit Vereinbarung vom 17. Juni 2009 einigten sich die ursprünglichen Vertragsparteien darauf, dass ab 1. Oktober 2009 nur noch die heutigen Prozessbeteiligten\nden Vertrag mit allen Rechten und Pflichten weiterführen. Der Mietzins wurde neu\nauf Fr. 4'650.– pro Monat festgesetzt. Gemäss Grundbuchauszug des Grundbuchamtes N.-Zürich vom 3. Oktober 2017 ist heute nicht mehr der Beklagte Eigentümer der Mietliegenschaft, sondern seine Tochter T., welche sich zugleich\nauch um die Verwaltung in Zusammenhang mit dem vorliegenden Mietvertrag\nkümmert. Gemäss dem genannten Auszug wurde aber am 24. November 2011 im\nGrundbuch eine Nutzniessung zugunsten des Beklagten und seiner Ehefrau errichtet. Die Parteien sind sich einig, dass der Vorgang keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Parteien des Mietvertrages hatte (vgl. …; s. dazu auch BGer,\n4A_1/2014 vom 26.3.2014, E. 2.1).\n\nAb dem Jahr 2013 kam es zwischen den Parteien in Zusammenhang mit behaupteten Mängeln der Sache, der Tragung der Lasten und der Art der Betriebsführung\ndurch den Kläger zu Korrespondenz. In einem Schlichtungsverfahren wurde dem\n-3-\n\nKläger am 12. Februar 2015 eine Klagebewilligung ausgestellt, die jener aber nicht\nfür ein Gerichtsverfahren nutzte.\n\n"}