den Mietern beantragten einmaligen dreijährigen Erstreckung bis Ende März 2017 nicht (…) entgegenhalten, die ihm erteilte Baubewilligung verfalle am 27. August 2016. Im Rahmen der konkreten Abwägung der Interessen der Parteien überwogen die Interessen des Vermieters die gewichtigen wirtschaftlichen Interessen der Mieter nicht, welchem trotz sanierungsbedingten Leerkündigungen und Verfall der Baubewilligung per 27. August 2016 eine (definitive dreijährige) Erstreckung bis Ende März 2017 gewährt wurde. Und im von der Vermieterin ebenfalls zitierten Beschluss der Kammer vom 13. April 2018 (OGerZH NG170009; [Anm. d. Red.: Vgl.