5.4.1 Die Vermieterin rügt zu Recht, dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts 4A_62/2010 lasse sich nicht entnehmen, eine definitive Erstreckung sei die Ausnahme und erweise sich als bundesrechtswidrig, wenn sich für den Mieter im Urteilszeitpunkt noch keine konkrete Lösung abzeichne. Vielmehr hielt das Bundesgericht im zitierten Entscheid fest, ob eine erstmalige oder definitive Erstreckung zu gewähren sei, entscheide sich aufgrund der Abwägung der Interessen der Parteien im Einzelfall, weshalb nicht allgemein von einem Re- gel-Ausnahmeverhältnis gesprochen werden könne.