4.8 Einzig das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung spricht insofern für die Dringlichkeit des Sanierungsvorhabens, als mit den Umbauarbeiten noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung begonnen werden sollte (vgl. SVIT-Kommentar Mietrecht, 4. Aufl. 2018, N 62 zu 272 OR). 5. Interessenabwägung / Erstreckungsart und -dauer