die Vermieterin selbst zufolge behaupteter eingetretener Schäden (Dachzinne) und behördlicher Auflagen (Liftanlage) als dringlich qualifizierte. Schliesslich ist in Bezug auf die Erstreckung des Mietverhältnisses die Frage der Dringlichkeit des Kündigungsgrundes sowohl hinsichtlich des Prinzips als auch der Dauer der Erstreckung massgebend.