4.4 Die Rüge der Vermieterin, die Ausführungen der Vorinstanz zum Sanierungsprojekt seien im Rahmen der Erwägungen zur Erstreckung äusserst unvollständig, geht fehl. Einerseits lässt allein eine geplante Gesamtsanierung der Liegenschaft das Projekt nicht schon per se dringlich erscheinen. Anderseits war die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Erstreckungsvoraussetzungen nicht ge- - 36 -