Nach dem Gesagten ist der Vermieterin im Ergebnis insofern beizupflichten, als die vom Mieter geltend gemachten Investition nicht härtebegründend ins Gewicht fallen. 3.3 Dauer des Mietverhältnisses / Standortgebundenheit 3.3.1 Die Vermieterin bestritt und bestreitet eine Standortgebundenheit des Mieters. Auch die Mietdauer von 14 Jahren stelle für sich allein keine Standortgebundenheit, sondern lediglich eine gewisse Verbundenheit dar. Selbst die vorinstanzlichen Erwägungen würden keine überwiegende Standortgebundenheit indizieren.