Insofern ist von einer erheblichen Härte auszugehen. Sodann ist der Mieter darauf angewiesen, dass das Ersatzobjekt bestimmten Raumbedürfnissen genügt (Verkaufslokal im Parterre mit grossen Schaufensterfronten inkl. Lagerfläche) und an einer Passantenlage gelegen ist, da nach seinen unbestrittenen Angaben ein Drittel des Umsatzes auf die Laufkundschaft entfällt, was weiter härtebegründend hinzu kommt. Dass es gerichtsnotorisch sei, dass im Kreis x genügend solcher Mietobjekte zu einem bezahlbaren Preis leer stünden, hat die Vorinstanz zu Recht verneint.